1. Buchung:
Mit Ihrer Buchung bieten Sie dem Veranstalter den Abschluß des Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag wird für uns verbindlich, wenn wir Ihnen die Buchung und den Preis der Reise nochmals schriftlich bestätigen. Sofern der Anmelder ausdrücklich und gesondert erklärt, für die vertraglichen Verpflichtungen aller angemeldeten Personen einzustehen, haftet er dafür neben den anderen von ihm angemeldeten Teilnehmern. Innerhalb von zwei Wochen nach der Buchung erhalten Sie die Reisebestätigung, die alle wesentlichen Angaben über die von Ihnen gebuchten Reiseleistungen enthält. Weicht die Reisebestätigung von Ihrer Buchung ab, sind wir an das neue Angebot 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebotes zustande, wenn Sie innerhalb dieser Frist unser Angebot annehmen.
2. Bezahlung:
Bei Vertragsschluß leisten Sie eine Anzahlung gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne § 651 k BGB. Sie beträgt 15 % des Reisepreises. Der restliche Reisepreis ist vor Reisebeginn gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen zu zahlen.
3. Leistungen:
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen in unserem „Online-Shop“ und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die im „Online-Shop“ enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter grundsätzlich bindend mit dem Inhalt, mit dem sie Grundlage des Reisevertrages geworden sind. Vor Vertragsschluß können wir jederzeit eine Änderung der Angaben vornehmen, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Falls ein Reisender einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch nimmt, wird sich der Veranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Das ist nicht erforderlich, wenn die Leistungen völlig unerheblich sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Vorschriften entgegenstehen.
4. Leistung- und Preisänderungen:
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Der Veranstalter behält sich vor; die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen dem Zugang der Reisebestätigung beim Kunden und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer nachträglichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Reisenden:
Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter. Ihnen wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Wenn Sie zurücktreten oder wenn Sie die Reise aus Gründen (mit Ausnahme von unter Ziffer 9 geregelten Fällen Höherer Gewalt) nicht antreten, die vom Veranstalter nicht zu vertreten sind, können wir angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für unsere Aufwendungen verlangen. Bei Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Es bleibt Ihnen unbenommen, den Nachweis zu führen, daß im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die von uns in der Pauschale (siehe unten) ausgewiesenen Kosten. Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reiseunterlagen bekanntgegebenen Zeiten am angegebenen Abfahrtsort einfindet, oder wenn die Reise wegen Fehlens der Reisedokumente wie z.B. Reisepaß oder notwendige Visa, nicht angetreten wird.
Unser pauschalierter Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt in der Regel
bei Bus- und Bahnreisen:
- bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20 %
- vom 29. Tag bis 22. Tag 25 %
- vom 21. Tag bis 15. Tag 35 %
- vom 14. Tag bis 8. Tag 50 %
- vom 7. Tag bis 1. Tag 65 %
- ab dem Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 80 % des Reisepreises.
Bei Flugpauschal- oder Schiffsreisen gelten folgende Rücktrittsgebühren:
- bis zum 45. Tag vor Reiseantritt 20 %
- vom 44. Tag bis 30. Tag 35 %
- vom 29. Tag bis 22. Tag 50 %
- vom 21. Tag bis 15. Tag 60 %
- vom 14. Tag bis 1. Tag 80 %
- ab dem Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 100 % des Reisepreises.
Reservierte Eintrittskarten werden von uns nur vermittelt und sind bei Stornierung oder Nichtantritt der Reise voll zu bezahlen, sofern sie von uns nicht weiterverkauft werden können.
Auf Ihren Wunsch nehmen wir eine Abänderung der Reisebestätigung (Umbuchung) vor. Dafür werden EURO 30,- erhoben, und zwar bis zum 30. Tag vor Reiseantritt. Als Umbuchung gelten Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reisezieles, des Ortes des Reiseantritt, der Unterkunft oder der Beförderung. Änderungen nach der o.e. Frist können, sofern sie überhaupt durchführbar sind, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu o.g. Bedingungen bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, daß ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an den Veranstalter. Diese kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, sind wir berechtigt, für die uns durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Kosten EURO 30,- zu verlangen. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner. Bearbeitungs-, Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.
6. Reiseversicherung:
Wir empfehlen Ihnen den Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung zur Absicherung der Stornokosten, wenn Sie aus wichtigem Grund Ihre Reise nicht antreten können.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter:
Der Veranstalter kann den Reisevertrag kündigen ohne Einhaltung einer Frist wenn die Durchführung der Reise, trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Veranstalter; vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt wenn sich jemand in starkem Maß vertragswidrig verhält. Der Veranstalter behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Der Veranstalter muß sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger. Der Veranstalter kann bis 2 Wochen vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl. Wir informieren Sie selbstverständlich, sofern zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, daß die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Sie erhalten den gezahlten Reisepreis umgehend zurück. Der Veranstalter kann bis 4 Wochen vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten für den Veranstalter deshalb nicht zumutbar ist weil die ihm im Falle der Durchführung entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Veranstalters besteht jedoch nicht wenn er die dazu führenden Umstände zu vertreten hat (z.B. Kalkulationsfehler) oder wenn er diese Umstände nicht nachweisen kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich zugeleitet.
8. Außergewöhnliche Umstände – Höhere Gewalt:
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer Höherer Gewalt (z.B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl der Reisende als auch wir den Reisevertrag kündigen. Der Veranstalter zahlt den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, kann jedoch für die erbrachten oder bis zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, ist der Veranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den Reisenden, falls das vertraglich vereinbart ist, zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen die Parteien zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
9. Gewährleistung / Haftung:
Der Veranstalter steht im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes ein für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger; die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen, ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen, die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reisedienstleistungen, sofern der Veranstalter nicht gemäß Ziffer 3 vor Vertragsschluß eine Änderung der Angaben erklärt hat. Der Veranstalter haftet jedoch nicht für Angaben in Hotel-, Orts oder Schiffsprospekten. Gewährleistung: Dem Reisenden stehen die Rechte aus dem Reisevertragsgesetz zu, die zum besseren Verständnis in verkürzter Fassung wiedergegeben werden: Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Veranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, daß er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen durch schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Haftung: Bei Vorliegen eines Mangels kann der Reisende unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadenersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat. Er kann Schadenersatz auch wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist. Die vertragliche Haftung des Veranstalters auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Veranstalter herbeigeführt worden ist. Die Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis EURO 4.100,-; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
10. Mitwirkungspflicht des Reisenden:
Der Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Unterläßt es ein Reisender schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, stehen ihm Ansprüche nicht zu.
11. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung:
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise sind innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Dies sollte im eigenen Interesse schriftlich geschehen. Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war; die Frist einzuhalten. Der Reisende und der Veranstalter machen von ihrem gesetzlichen Recht Gebrauch, die Verjährung für vertragliche Ansprüche des Reisenden auf ein Jahr zu verkürzen. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlung verweigert.
12. Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen:
Der Veranstalter weist auf Paß- und Visumerfordernisse im vorliegenden Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsabschluß und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger gelten. Bei pflichtgemäßer Erfüllung der lnformationspflicht durch den Veranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern wir uns nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen verpflichtet haben. Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten. Insofern gelten die Bestimmungen gemäß Ziffer 5.
13. Gerichtsstand:
Klagen gegen den Veranstalter sind an dessen Sitz zu erheben.
Veranstalter:
Reisebüro Knauss Reisen
Johann-Philipp-Palm-Strasse 4
73614 Schorndorf